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Selbsthilfeförderung

Neben der indirekten, ideelen Förderung der Selbsthilfe, die auf die Schaffung eines selbsthilfefreundlichen Klimas und die Akzeptanz der gemeinschaftlichen Selbsthilfe zielt, erhält die Selbsthilfe finanzielle Zuwendungen aus verschiedenen Quellen. Hierzu zählen die Sozialversicherungsträger (allen voran die Gesetzlichen Krankenkassen), die öffentliche Hand sowie private Spenden, Sponsoring oder Gelder von Stiftungen.

Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen

Nach § 45 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, nach einheitlichen Grundsätzen fördern. Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR e.V.) eine Gemeinsame Empfehlung „Förderung der Selbsthilfe“ erarbeitet, die Grundsätze für die finanzielle, aber auch die infrastrukturelle und die ideelle Förderung umfasst. Für alle Rehabilitationsträger gilt zudem die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Art. 26 Abs. 1, in dem die Vertragsstaaten sich unter anderem zur Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe verpflichten. Spezialgesetzliche Regelungen für eine finanzielle Förderung der Strukturen der Selbsthilfe existieren aktuell durch Regelungen im Fünften Sozialgesetzbuch Krankenversicherung (SGB V) sowie im Sechsten Sozialgesetzbuch Rentenversicherung (SGB VI).

Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch die Krankenkassen richtet sich seit dem 01.01.2016 nach § 20h SGB V. Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände sind verpflichtet, Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben. Mit der Anhebung der Fördermittel im Präventionsgesetz zum 01.01.2016 um mehr als 60 Prozent unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung, die den Aktivitäten der gesundheitlichen Selbsthilfe für die Vermeidung von Folgeerscheinungen chronischer Erkrankungen (Tertiärprävention) zukommt.

Die Aktivitäten und Strukturen der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe wurden von den Krankenkassen und ihren Verbänden im Jahr 2022 auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene mit insgesamt 86,8 Millionen Euro gefördert, eine Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr um 1,7 Prozent.

Aufgrund der Festlegungen im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, der vom GKV-Spitzenverband herausgegeben wird, haben die Krankenkassen Transparenz über die Ausschüttung der pauschalen Fördermittel bis zum 31. März des Folgejahres herzustellen.

Für die pauschale Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch die GKV-Gemeinschaftsförderungen auf allen drei Ebenen (Bundesebene, Landesebene und regionale Ebene) veröffentlicht der Verband der Ersatzkassen seit Jahren entsprechende Transparenzinformationen auf seiner Internetseite. Danach wurden mit 64,5 Millionen Euro knapp über 74 Prozent der Gesamtfördermittel als pauschaler Zuschuss für die gesundheitsbezogene Basisarbeit der Selbsthilfe bewilligt. Der Betrag erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 7,7 Prozent. Etwa 22,2 Millionen Euro wurden für die kassenindividuelle Projektförderung ausgeschüttet, eine Verringerung um 12,4 Prozent. Weitere 1,1 Millionen Euro wurden für weitere Projekte der Krankenkassen /-Verbände in den Ländern ausgegeben, die der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im jeweiligen Bundesland zugutekommen sollen, eine Steigerung um 56,8 Prozent.

Die Selbsthilfeförderung der öffentlichen Hand ist eine freiwillige, nicht gesetzlich verpflichtend geregelte Aufgabe; jedoch (seit 2008) eine Pflichtaufgabe der Kranken- und der Pflegekassen. Auf der Bundesebene werden vor allem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Modellvorhaben und einige bundesweit arbeitende Selbsthilfevereinigungen sowie die NAKOS gefördert. Auf der Ebene der Bundesländer werden örtliche Selbsthilfegruppen oder landesweite Selbsthilfevereinigungen gefördert, die zu gesundheitlichen Themen arbeiten (z.B. Suchtselbsthilfe, Krebs), seltener solche zu sozialen oder psychosozialen Anliegen (z.B. Alleinerziehende). In den meisten Ländern erfolgt die infrastrukturelle Förderung auch durch Zuwendungen an Selbsthilfekontaktstellen. Auf kommunaler Ebene werden vorrangig örtliche Selbsthilfegruppen sowie Selbsthilfekontaktstellen gefördert. Der Förderumfang ist je nach kommunalen Gegebenheiten sehr unterschiedlich und lässt sich nicht genau bestimmen.

Insgesamt 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung fördern die gemeinschaftliche Selbsthilfe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI durch „Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern“. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Im Jahr 2021 förderten die Deutsche Rentenversicherung Bund und die regionalen Rentenversicherungsträger die Selbsthilfe mit insgesamt 7,2 Millionen Euro.

Ein weiterer Förderbereich für Selbsthilfeaktivitäten ist in der (sozialen und privaten) Pflegeversicherung im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert. Seit Verabschiedung des Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes 2007 stehen gemäß § 45d SGB XI aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ebenfalls Mittel zur Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe von pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Diese Fördermittel dienen der Förderung und dem Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Sie werden als Zuschuss gewährt, wenn Länder oder kommunale Gebietskörperschaften die Selbsthilfe fördern. Besonderheit: die private Pflegeversicherung muss diese Mittel ebenfalls einbringen. In 2022 wurden 4,5 Millionen Euro von den Pflegekassen für die Förderung der Pflegeselbsthilfe ausgeschüttet. Die Pflegekassen sind seit 2019 verpflichtet, hierfür einen Betrag von 15 Cent pro Versichert*en und Jahr aufzuwenden. Das sind pro Jahr insgesamt ungefähr 12 Millionen Euro; bis 2018 waren es insgesamt acht Millionen Euro. Eine Komplementärfinanzierung in Höhe eines Viertels durch die Länder und / oder Kommunen ist Voraussetzung für eine Förderung; bis 2018 mussten 50 Prozent komplementär finanziert werden.